Ärzte und Ärztinnen in Neustadt an der Weinstraße

In unsere Ärzte-Adressdatenbank finden Sie alle Ärzte und Ärztinnen, die in Neustadt an der Weinstraße und den umliegenden Ortsteilen niedergelassen oder in einer der hier ansässigen Kliniken in leitender Funktion tätig sind.

Neben der Praxisanschrift haben wir auch die angebotenen IGel-Leistungen aufgeführt (näheres zu IGel-Leistungen finden Sie unten), um Ihnen einen schnellen Überblick zu ermöglichen.

 



Sie sind Arzt/Ärztin und nicht in unserer Datenbank aufgeführt? Bitte wenden Sie sich an die Redaktion, wir nehmen Ihre Praxis natürlich gerne in unsere Liste auf!

Was sind IGel-Leistungen?

IGel steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“.

Unter Individuellen Gesundheitsleistungen versteht man Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlt werden, da sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Diese Diagnose- und Behandlungsmethoden werden den Kassenpatienten zusätzlich angeboten und müssen bei Inanspruchnahme aus der eigenen Tasche bezahlt werden.

All diese nicht von der GKV abgedeckten Leistungen, erfasst die IGel-Liste. Diese wurde 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden herausgegeben. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen wird die IGel-Liste jedoch nicht positiv aufgenommen.

Tipps für Patienten: Welche IGel-Leistungen sind sinnvoll? Was muss man beachten?

  • Der Arzt soll Ihnen den konkreten Nutzen und mögliche Risiken der angebotenen Leistung ausführlich erklären.
  • Erkundigen Sie sich, warum die angebotene Behandlung nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden kann. Zum Beispiel im Bereich der Vorsorge, wird die Untersuchung von der Krankenkasse übernommen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.
  • Nehmen Sie sich Zeit für eine Entscheidung. Im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei einem anderen Arzt oder bei der Krankenkasse.
  • Ohne eine von Ihnen unterschriebene Honorarvereinbarung, darf Ihnen der Arzt die Leistung nicht in Rechnung stellen. (Hier gilt: Pauschal- oder Erfolgshonorare sind unzulässig!)
  • Verlangen Sie zur Sicherheit einen Kostenvoranschlag.